Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtslader-Containerdienst
Vertragsabschluss/Geltungsbereich
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Amtslader-Containerdienst (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Diese AGB gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Verträge für den Bereich Containerdienst. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Wenn für die Durchführung des Auftrages nach dem KrW/AbfG eine Transportgenehmigung vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen dieses Dokument vor.
Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftraggeber bestimmten Abladestelle.
Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
Liefer -und Leistungszeit
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind.
Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugposition die Bereitstellung/Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
Die Haftung für nicht rechtzeitige Bereitstellung und Abholung ist ausgeschlossen.
Zufahrten und Aufstellplatz
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen.
Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW befahrbar sind. Nicht geeignete Standorte kann der Auftragnehmer aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen.
Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätzen haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus §5a) beruhen. §254 BGB bleibt unberührt.
Sicherung des Containers
Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVo, den Unfallgütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B.Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung, usw.), soweit nicht anders vereinbart ist. Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. §254 BGB bleibt unberührt.
Beladung des Containers
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Transportes die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden.
Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten.
Mietzeit und Abholung
Der Auftraggeber holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber das Erbringen der auf dem Auftrag ausgewiesenen Leistung. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder Abholung des Containers weder Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.
Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen. Ab der 3. Woche (15.Kalendertag) wird eine Behältermiete in Höhe von 1,00 € pro Tag berechnet.
Haftung und Versicherung
Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften für das Fahrzeug, bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrecht je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen. Auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch Mitarbeiter des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt auch für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrages bedient. Entsprechend der Regelung in §434 HGB gelten Haftungsbefreiungen und Begrenzungen auch für außervertragliche Ansprüche. Die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter bzw. Beauftragte grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnung des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 10 Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen. Bei kostenpflichtigen Gebührenauslagen sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen.